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Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie Folgendes festlegt:
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters gemäß Artikel 115 Absatz 4;
die Bedingungen, unter denen Angestellte im Sinne des Artikels 115 Absatz 3 und zugelassene Vertreter im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 beim Amt eine unterzeichnete Vollmacht einreichen müssen, um vertretungsbefugt zu sein, sowie den Inhalt dieser Vollmacht;
die Umstände, unter denen eine Person von der Liste zugelassener Vertreter in Designangelegenheiten nach Artikel 116 Absatz 7 gestrichen werden kann.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.