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Um die Rechtssicherheit zu erhöhen und angesichts der potenziellen Relevanz von Verbindlichkeiten, die aus künftigen ungewissen Ereignissen, insbesondere auch aus dem Ausgang von Rechtsstreitigkeiten, die zum Abwicklungszeitpunkt noch anhängig waren, erwachsen, gilt es festzulegen, wie diese Verbindlichkeiten zwecks Anwendung des Bail-in-Instruments behandelt werden sollten. Auf dieser Grundlage sollte der Ausschuss eine Unterscheidung vornehmen zwischen Verbindlichkeiten, die auf gegenwärtigen Verpflichtungen aus vergangenen Ereignissen beruhen und zu einem Verlust führen werden, deren Fälligkeit oder Höhe des Betrags jedoch ungewiss ist, und Verbindlichkeiten, die zukünftig entstehen könnten, aber nicht zu einem Verlust führen würden, oder die nur zukünftig entstehen könnten, wenn ein ungewisses Ereignis eintritt.
die Erforderlichkeit der Beibehaltung ausreichender Mittel zur Abwicklungsfinanzierung.
Ferner sollte präzisiert werden, dass Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags, die auf gegenwärtigen Verpflichtungen aus vergangenen…
Es sollte sichergestellt werden, dass eine Verbindlichkeit aus einem ungewissen Ereignis oder eine Verbindlichkeit mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des…
Es sollte möglich sein, unter bestimmten Umständen Verbindlichkeiten vollständig oder teilweise vom Bail-in auszuschließen, unter anderem wenn ein Bail-in…
Um zu verhindern, dass Unternehmen ihre Verbindlichkeiten auf eine Art und Weise strukturieren, die die Wirksamkeit des Bail-in-Instruments einschränkt, ist es…
Zu den Verbindlichkeiten, die zur Erfüllung der MREL herangezogen werden können, zählen grundsätzlich alle Verbindlichkeiten, die sich aus Forderungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.