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Bei Technologietransfer-Vereinbarungen oberhalb dieser Marktanteilsschwellen kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen. Eine Vereinbarung zwischen nicht miteinander konkurrierenden Unternehmen über die Vergabe einer Exklusivlizenz fällt beispielsweise häufig nicht unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV. Bei unter Artikel 101 Absatz 1 fallenden Technologietransfer-Vereinbarungen oberhalb dieser Marktanteilsschwellen kann ferner nicht ohne Weiteres von der Vermutung ausgegangen werden, dass sie die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 101 Absatz 3 nicht erfüllen. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sie in der Regel objektive Vorteile mit sich bringen, die nach Art und Umfang geeignet sind, die durch sie verursachten Nachteile für den Wettbewerb auszugleichen.
Oberhalb dieser Marktanteilsschwelle von 30 % kann nicht davon ausgegangen werden, dass vertikale Vereinbarungen, die unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen,…
Die Marktanteilsschwellen, die Nichtfreistellung von Technologietransfer-Vereinbarungen, die stark wettbewerbsschädigende Beschränkungen enthalten, und die…
Für die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 AEUV durch Verordnung ist es nicht erforderlich zu bestimmen, welche Technologietransfer-Vereinbarungen unter…
Es sollte nicht generell davon ausgegangen werden, dass Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen oder die…
Es sollte nicht generell davon ausgegangen werden, dass Spezialisierungsvereinbarungen unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen oder die Voraussetzungen des…
Die in dieser Verordnung geregelte Gruppenfreistellung sollte nur für Vereinbarungen gelten, bei denen mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.