Verordnung über die Vollstreckungsbehörde im Verwaltungszwangsverfahren der Kriegsopferversorgung Vom 8. Juli 1959
Örtlich zuständig ist die Vollstreckungsbehörde der Gemeinde, in der der Pflichtige im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beitreibung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ 2 VollstbVerwKriegsopfV SL
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