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Für die Vollstreckbarerklärung der in Artikel 1 des deutsch-schweizerischen Abkommens bezeichneten gerichtlichen Entscheidungen sowie der in Artikel 8 daselbst bezeichneten Vergleiche ist das Amtsgericht zuständig, bei dem der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich Vermögen des Verpflichteten befindet oder die Vollstreckungshandlung vorzunehmen ist. Das gleiche gilt für die gerichtlichen Entscheidungen der in Artikel 3 daselbst bezeichneten Art, soweit die Entscheidung der Vollstreckbarerklärung bedarf.
Für die Vollstreckbarerklärung der in Artikel 1 des deutsch-italienischen Vollstreckungsabkommens bezeichneten gerichtlichen Entscheidungen sowie der in Artikel…
Für die Vollstreckbarerklärung gerichtlicher Entscheidungen (Artikel 1, 6ff. des Abkommens) und öffentlicher Urkunden (Artikel 14 des Abkommens) ist sachlich…
Für die Vollstreckbarerklärung gerichtlicher Entscheidungen (Artikel I Abs. 3, Artikel II Abs. 1, Artikel V, VII bis IX des Abkommens) ist sachlich das…
Für die Vollstreckbarerklärung ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in…
Für die Vollstreckbarerklärung gerichtlicher Entscheidungen (Artikel 1, 5ff., 14 Abs. 2, Artikel 15 Satz 1 des Vertrages), gerichtlicher Vergleiche (Artikel 11…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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