Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003
Die im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten des Landesverwaltungsamtes erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung nach Maßgabe der §§ 7 und 8. Abschnitt V Jahreshöchstbeträge
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§ 8a VollstrVergV
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