§ 5 Abs. 1 VollstrVtrTUNAGFür die Vollstreckbarerklärung gerichtlicher Entscheidungen (Artikel 27, 28 und 34 bis 41 des Vertrages), gerichtlicher Vergleiche (Artikel 42 des Vertrages)…
§ 8 VollstrVtrTUNAGAus den für vollstreckbar erklärten gerichtlichen Entscheidungen oder anderen Schuldtiteln findet die Zwangsvollstreckung statt, sofern die Entscheidung über…
§ 6 VollstrVtrTUNAGHängt die Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung oder des anderen Schuldtitels nach deren Inhalt von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung,…
§ 7 Abs. 3 Nr. 1 VollstrVtrTUNAGnach Ablauf der Frist, innerhalb derer er Beschwerde hätte einlegen können, oder
§ 9 Abs. 1 VollstrVtrTUNAGWird nach der Vollstreckbarerklärung eine gerichtliche Entscheidung oder ein anderer Schuldtitel in der Tunesischen Republik aufgehoben oder geändert und kann…