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Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen,
für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amtstierärztliche Untersuchung auf Vesikuläre Schweinekrankheit einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, die Untersuchung anordnen.
Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit amtlich festgestellt, so…
Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für Schweine eines bestimmten Bestandes oder Gebietes eine…
eine von der zuständigen Behörde angeordnete Untersuchung zu dulden;
Bis zum Abschluss der Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen verbracht werden. § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 gilt entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.