§ 177 Abs. 2 VVGÄhnliche Versicherungsverträge
Auf die Unfallversicherung sowie auf Krankenversicherungsverträge, die das Risiko der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zum Gegenstand haben, ist Absatz 1…
§ 87 VVGAbweichende Vereinbarungen
Von den §§ 74, 78 Absatz 4, den §§ 80, 82 bis 84 Abs. 1 Satz 1 und § 86 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
§ 25 SVOrgSaarGGesetz zur Neuordnung der Sozialversicherungsträger im Saarland
§ 8 gilt in den Fällen der §§ 22 bis 24.
§ 161 Abs. 1 VAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Soweit Unfallversicherungsunternehmen Versicherungen mit Rückgewähr der Prämie übernehmen, gelten die §§ 138, 139, 140 Absatz 1, die §§ 141, 142 und 145 Absatz…
§ 21 SVOrgSaarGGesetz zur Neuordnung der Sozialversicherungsträger im Saarland
§ 5 Abs. 3 und § 6 gelten in den Fällen der §§ 19 und 20 entsprechend.