Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Stimmberechtigtenverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Abstimmung, doch nicht früher als am dritten Tag vor der Abstimmung, durch die Gemeinde abzuschließen. Sie stellt dabei die Zahl der Stimmberechtigten des Stimmbezirks fest. Der Abschluss wird nach dem Muster der Anlage 8 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Stimmberechtigtenverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.
Stimmberechtigtenverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile, die zu einem Stimmbezirk vereinigt sind, werden von der Gemeinde, die die Abstimmung im Stimmbezirk durchführt, zum Stimmberechtigtenverzeichnis des Stimmbezirks verbunden und abgeschlossen.
Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl, durch die Gemeindewahlleiterin oder den…
Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl, durch die Gemeindebehörde abzuschließen. Sie…
Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl, durch die Gemeinde abzuschließen. Sie stellt…
1Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl, durch die Gemeindewahlleiterin oder den…
Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl, durch die Gemeindebehörde abzuschließen. Sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.