§ 44 Abs. 1 EuWOEuropawahlordnung
Die Gemeindebehörde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.
§ 36 Abs. 1 KWahlO NRWKommunalwahlordnung
Die Gemeindebehörde stellt die erforderlichen Wahlurnen zur Verfügung.
§ 24 Abs. 5 SächsKomWOSächsische Kommunalwahlordnung
Die Gemeinde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen. Die Wahlurne muss mit einem verschließbaren Deckel versehen und ihrer Größe nach so beschaffen sein, dass…
§ 15 Abs. 2 KomWG SNKommunalwahlgesetz
Für die persönliche Stimmabgabe werden Stimmzettel, bei der Briefwahl ferner Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge verwendet. Stimmzettel,…
§ 11 Abs. 10 VVVGVO SNStimmbezirksvorsteherin oder Stimmbezirksvorsteher und -vorstand
Bei Bedarf stellt die Gemeinde dem Stimmbezirksvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.