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Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es…
§§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.