Gesetze
Gesetz wird geladen …
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bindet im Falle des Absatzes 1 die Oberverwaltungsgerichte.
Die Entscheidungen ergehen auf Antrag der Beteiligten oder des ersuchenden Gerichts ohne mündliche Verhandlung.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.