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von Bundesrecht oder
u. (6) (weggefallen)
Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. Die §§ 87a, 130a und 130b…
§ 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.