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u. (6) (weggefallen)
§ 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.
von Bundesrecht oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.