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u. (6) (weggefallen)
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.
§ 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.