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(Inkrafttreten)
bis (6) (Aufhebungs-, Änderungs- und zeitlich überholte Vorschriften)
Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, gilt die Frist des § 47 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.
Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.
Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.