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§§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
Gegenstand der Anfechtungsklage ist
§ 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.
Alle bundesrechtlichen Vorschriften in anderen Gesetzen über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren sind durch die Vorschriften dieses Abschnitts ersetzt.
Die Klage ist zu richten
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.