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Von dem Finanzbedarf trägt das Land Rheinland-Pfalz einen Anteil von 65 v.H. (Sitzlandanteil). Den danach noch verbleibenden Anteil in Höhe von 35 v.H. des Finanzbedarfs übernehmen die Träger der Hochschule nach Maßgabe der Artikel 3 und 4 (Trägeranteil).