Verwaltungsabkommen der Landesregierung Rheinland-Pfalz, der Bundesregierung und der Länderregierungen Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer
Die Vertragsschließenden sind berechtigt, Beamte und Beamtenanwärter sowie Angestellte des höheren Dienstes zur verwaltungswissenschaftlichen Ausbildung und Fortbildung abzuordnen.
§ 2 VwHSchulVwAbk SL
§ 2 VwHSchulVwAbk SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen