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Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. § 3a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.
Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen elektronisch abgewickelt. § 3a Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt. Abschnitt 2 Planfeststellungsverfahren
Der Einheitliche Ansprechpartner Saar verwendet für die elektronische Verfahrensabwicklung ein einheitliches IT-Verfahren und einen Internetauftritt, die…
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach der Rechtsverordnung nach § 20 können über eine einheitliche Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes…
Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann, so gelten die Vorschriften dieses…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
§ 71e wird durch den folgenden § 71e ersetzt:
Automatisch aus dem Bundesgesetzblatt zugeordnet. Maßgeblich ist die amtliche Verkündung.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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