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Erlangt die Wählergruppe Kenntnis von Unrichtigkeiten in ihrem Rechenschaftsbericht, hat sie dies unverzüglich dem Präsidenten des Landtags schriftlich anzuzeigen.
Bei einer von der Wählergruppe angezeigten Unrichtigkeit unterliegt die Wählergruppe nicht den Rechtsfolgen des § 6, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Landtags vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Wählergruppe den Sachverhalt umfassend offenlegt und korrigiert.
Bei einer von der Partei angezeigten Unrichtigkeit unterliegt die Partei nicht den Rechtsfolgen des § 31b oder des § 31c, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der…
Der Präsident des Landtags prüft die Rechenschaftsberichte, insbesondere die nach § 3 Absatz 1 Satz 2 ohne Prüfvermerk eingereichten Rechenschaftsberichte,…
Sind Erklärungen und Mitteilungen unrichtig oder ist eine Mitteilung entgegen Absatz 3 nicht erfolgt, entsteht gegen die Wählergruppe ein Anspruch in Höhe des…
Der Vorstand einer Wählergruppe, deren gewählte Vertreter aufgrund des bei der Kommunalwahl erzielten Ergebnisses in einer nach § 1 Absatz 1 des…
Wählergruppen, die nach § 2 Absatz 1 des Wählergruppentransparenzgesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 412) in der jeweils geltenden Fassung zur…
Die Mitglieder des Landtags sind verpflichtet, der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich folgende Tätigkeiten und Verträge anzuzeigen, die während der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.