WaffG — InhaltsübersichtAbschnitt 2 Umgang mit Waffen oder Munition›Unterabschnitt 4 Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, BewachungsunternehmerGesetzBund§ 23 WaffG(weggefallen)Waffengesetz · Abschnitt 2, Unterabschnitt 4 § 22§ 24 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 22§ 24