§ 6 Nr. 16 WahlO PostLehnt eine gewählte Person im Fall nur einer Vorschlagsliste die Wahl ab, gilt § 23 Abs. 2 der Wahlordnung für die jeweilige Gruppe entsprechend.
§ 5 Abs. 1 Nr. a) WahlO Postdie wahlberechtigten Beamtinnen und Beamten darauf hinzuweisen, dass sie in geheimer Abstimmung mit Stimmenmehrheit darüber entscheiden können, ob sie auf die…
§ 39 Abs. 3 Nr. 3 WO - SPersVGWahlordnung zum Saarländischen Personalvertretungsgesetz (WO - SPersVG) Vom 26. November 2024
Angaben darüber, ob die Beamtinnen und Beamten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Vertreterinnen oder Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen…
§ 6 Abs. 2 Nr. 3 WO - SPersVGWahlordnung zum Saarländischen Personalvertretungsgesetz (WO - SPersVG) Vom 26. November 2024
Angaben darüber, ob die Beamtinnen und Beamten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Vertreterinnen und Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen…
§ 150 Abs. 2 SächsBGSächsisches Beamtengesetz
Die Erklärung nach § 147 Abs. 1 Nr. 3 ist auf Aufforderung der obersten Dienstbehörde abzugeben. Die Bewerbung um die Aufnahme in einen Wahlvorschlag entfällt.