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Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“,
Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“,
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“,
die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.
Den einzelnen Bewertungen für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“, für die beiden Situationsaufgaben und für das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet: Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ mit 25 Prozent,
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.
Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als…
Der Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ und der Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist nach Anlage…
Den Bewertungen im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ sowie im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in den schriftlichen…
Der Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ und den Bewertungen für die beiden schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das…
in der Konstruktionsaufgabe und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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