WasKwV — InhaltsübersichtGesetzBundgeltende Fassung§ 3 WasKwVVoraussetzungen der steuerlichen BegünstigungVerordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken § 2§ 4 Die steuerliche Begünstigung tritt nur ein, wenn der Baubeginn der Anlagen in die Zeit vom 1. Januar 1938 bis zum 31. Dezember 1990 fällt. § 2§ 4