Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die allgemein verbindlichen Anordnungen nach den §§ 3 bis 7 erlassen.
Begünstigte im Sinne des § 37 Abs. 3 SWG bzw. § 13 Abs. 1 LWG Rh.-Pf. ist die Gemeinde Nonnweiler, Trierer Straße 5, 66620 Nonnweiler.