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Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt.
Begünstigte Person im Sinne des § 51 Absatz 1 Satz 2 WHG ist die Gemeinde Mettlach, Freiherr-vom-Stein-Straße 64, 66693 Mettlach.