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Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebiets haben zu dulden, dass
Beauftragte des Begünstigten (§ 1 Abs. 2 der Verordnung) und die im Rahmen der Gewässeraufsicht tätigen staatlichen Behörden die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten,
die Schau nach § 37 Abs. 5 SWG durchgeführt wird,
die Grenzen der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweisschildern kenntlich gemacht werden und
in das Liegenschaftskataster der Hinweis „Wasserschutzgebiet“ aufgenommen wird.