Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebiets haben zu dulden, dass
Beauftragte der Gemeinde Rehlingen-Siersburg, der Wasserbehörden, des Landesamtes für Umweltschutz und anderer Behörden (z.B. Amtsarzt) die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten und
die Grenze des Fassungsbereichs und der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweisschildern kenntlich gemacht werden.