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Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung und zum Schutz des Grundwassers wird das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die allgemein verbindlichen Anordnungen nach den §§ 3 bis 6 erlassen.
Begünstigter im Sinne von § 37 Abs. 3 SWG ist der Wassergewinnungs- und Wasserlieferverband Stocksbruch, Freiherr-von-Stein-Straße 61, 66683 Mettlach 1.