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Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt.
Begünstigte im Sinne des § 51 Abs. 1 WHG ist die Gemeinde Weiskirchen, Kirchenweg 2, 66709 Weiskirchen.