§ 28o Abs. 2 Nr. 4 EnWGGesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Regelungen zu treffen, die die Betreiber von Wasserstoffnetzen zur Bildung einheitlicher Netzentgelte verpflichten, sowie
§ 28n Abs. 3 Nr. 1 EnWGGesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
die Entgelte für den Netzzugang,
§ 28j Abs. 1 EnWGGesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Auf Errichtung, Betrieb und Änderung von Wasserstoffnetzen sind die Teile 5, 7 und 8, die §§ 113a bis 113c sowie, sofern der Betreiber einen Teil des…
§ 28r Abs. 6 EnWGGesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 28o Absatz 3 von einzelnen Vorgaben der Absätze 1, 2 und 5 abweichende Regelungen treffen. Die…
Art. 78 Abs. 7 Buchst. b 32024L1788RICHTLINIE (EU) 2024/1788 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
die Bedingungen für den Anschluss an die nationalen Wasserstoffnetze und Zugang zu diesen, gegebenenfalls einschließlich Entgelten für das Wasserstoffnetz, und…