§ 18 WiSiG 1965Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift einer auf Grund der §§ 1, 3 oder 4 erlassenen Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen…
§ 26 VerkSiGGesetz zur Sicherstellung des Verkehrs
Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 2 Abs. 1 WiStrG 1954Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Handlungen begeht, wenn die Tat ihrem Umfang und ihrer Auswirkung…
§ 13 Abs. 1 WiSiVVerordnung über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft
Wer vorsätzlich oder fahrlässig begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die als Straftat nach § 1 Abs. 1 Nr. 1,…
§ 1 Abs. 1 WiStrG 1954Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts
Wer eine Zuwiderhandlung nach begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.