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Der Verpflichtungsbescheid hat zu enthalten
die Bezeichnung des Leistungspflichtigen,
die Leistungspflichten nach Art und Umfang,
die Angabe der voraussichtlichen Kosten,
Erlaubnisse und Genehmigungen, die nach § 5 Abs. 2 erteilt werden.
Der Verpflichtungsbescheid ist mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Leistungspflichtigen zuzustellen.
eine Verpflichtung nach § 2 oder § 6 vorliegt,
Waren zu liefern oder zu beziehen,
Der Verpflichtungsbescheid hat zu bezeichnen Der Verpflichtungsbescheid muß außerdem einen Hinweis auf die Vorschriften zur wirtschaftlichen und sozialen…
den Kreis der Leistungspflichtigen, der die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Maßnahmen durchzuführen hat.
den Kreis der Leistungspflichtigen, der die in Nummer 1 bezeichneten Maßnahmen durchzuführen hat.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.