§ 1 Abs. 1 Nr. 10 SeeSchStrOSeeschiffahrtsstraßen-Ordnung
Lühe bis zum Unterwasser der Au-Mühle in Horneburg;
Anlage A WaStrÜbgVtrStaatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 94, S. 40 - 47 Lfd. Nr. Bezeichnung der Wasserstraße Endpunkte der Wasserstraße I. Preußen a) natürliche…
§ 8 Abs. 6 WaStrGBundeswasserstraßengesetz
Weitergehende Verpflichtungen zur Unterhaltung nach dem Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern…
§ 11 Abs. 1 WaStrGBundeswasserstraßengesetz
Soweit es zur Unterhaltung einer Bundeswasserstraße erforderlich ist, haben die Anlieger und die Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass…
§ 16.01 Nr. 6 BinSchStrOBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
der Leine (Le) von Le-km 20,89 (Ihmemündung) bis zum Wehr Herrenhausen (Le-km 22,79) und von Le-km 110,00 (bei Einmündung Schleusenkanal Hademstorf) bis zur…