Art 89 Abs. 2 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der…
§ 2 ElbVwGrHmbVVerordnung über die Verwaltung der Elbe im Gebiet Groß-Hamburg
Der Reichsverkehrsminister kann im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen die Übertragung der Verwaltung oder Unterhaltung der Reichswasserstraßen im…
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c VSGZustVVerordnung über Zuständigkeiten nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz
nichtbundeseigene schiffbare Gewässer (ausgenommen Buchstabe b)die höheren Verwaltungsbehörden der Länder; in Mecklenburg-Vorpommern die oberste…
§ 7 Abs. 2 WaStrGBundeswasserstraßengesetz
Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen kann im Einzelfall Dritten zur Ausführung übertragen werden;…