§ 12 Abs. 1 WaStrGBundeswasserstraßengesetz
Der Ausbau und der Neubau der Bundeswasserstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes.
§ 13 Abs. 1 WaStrGBundeswasserstraßengesetz
Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde die Planung und Linienführung der Bundeswasserstraßen. Bei der…
§ 1 Abs. 1 WaStrAbGBundeswasserstraßenausbaugesetz
Das Netz der Bundeswasserstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.
§ 4 WaStrGBundeswasserstraßengesetz
Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Bundeswasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den…
§ 7 Abs. 1 WaStrGBundeswasserstraßengesetz
Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind Hoheitsaufgaben des Bundes.