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die Förderfähigkeit der Kosten der Maßnahme,
Für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktung von Wein kann eine…
im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Follow-up der jeweils geförderten Maßnahme entstehen und
Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 9 kann von Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 beantragt…
Für einen Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 9 gilt Absatz 1 entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 sind vorbehaltlich des Satzes 2 die dafür erforderlichen Kosten förderfähig. Nicht förderfähig sind Kosten
für die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen,
für Rebflächen, die bereits in den vergangenen zehn Jahren Gegenstand einer Förderung derselben Maßnahme waren und
für nicht klassifizierte Rebsorten.
Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 sind ausschließlich die der Erzeugung oder der Vermarktung der im Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Weinbauerzeugnisse dienenden Investitionskosten förderfähig, insbesondere Maßnahmen, die die Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechte Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung oder Verarbeitung betreffen. Sofern die Summe der beantragten Zuwendungen aller Anträge für diese Maßnahme in einem Haushaltsjahr des jeweiligen Jahreshaushaltsplans der Europäischen Union die für diese Maßnahme in einem Land verfügbaren Haushaltsmittel übersteigt, sind vorrangig Investitionen, die der Einsparung von Primärenergie, der Verbesserung der betrieblichen Energieeffizienz oder der Einführung nachhaltiger Prozesse in den Betrieben dienen, zu fördern.
Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 sind Kosten für Versicherungsprämien, die zur Versicherung gegen Einkommensverluste durch widrigedirekten Witterungsverhältnisse,Kosten Tiere,der PflanzenkrankheitenVernichtung oder Schädlinge gezahlt werden, förderfähig. Die LänderEntfernung stellender durchTraubenbüschel geeignetevon Maßnahmen
Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 sind Kosten für Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten förderfähig, sofernVersicherungsprämien, die Informationsmaßnahmen in Form von Informationskampagnen oder in Form der Teilnahmezur anVersicherung Veranstaltungen,gegen MessenEinkommensverluste unddurch Ausstellungenwidrige aufWitterungsverhältnisse,
Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 sind Kosten für TätigkeitenInformationsmaßnahmen zurin Absatzförderungden Mitgliedstaaten förderfähig, sofern die Informationsmaßnahmen in DrittländernForm undvon fürInformationskampagnen Kommunikationsmaßnahmenoder in DrittländernForm
Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 sind ausschließlich auf die VerbesserungKosten derfür Nachhaltigkeitden derWeintourismus Weinbereitungin ausgerichteteden InvestitionskostenAnbauregionen förderfähig.
Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 sind Kosten für Tätigkeiten zur Absatzförderung in Drittländern und für Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern förderfähig, sofern sie Weine mit geografischer Angabe oder Rebsortenweine betreffen.
Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 8 sind ausschließlich auf die Verbesserung der Nachhaltigkeit der Weinbereitung ausgerichtete Investitionskosten förderfähig.
Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 9 sind Kosten für die vollständige Entfernung der Rebstöcke von der jeweiligen Fläche sowie der geschätzte Einkommensverlust für ein Jahr in Bezug auf die gerodete Fläche förderfähig.
auf den dem Wein inhärenten Eigenschaften oder dessen Merkmalen beruhen,
nicht auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sind,
nicht aufgrund des besonderen Ursprungs eines Weins zu dessen Konsum anregen,
auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten beruhen und
mit der Vorgehensweise der zuständigen Gesundheitsbehörden derjenigen Mitgliedstaaten vereinbar sind, in denen die Maßnahmen durchgeführt werden.
auf den dem Wein inhärenten Eigenschaften oder dessen Merkmalen beruhen,
nicht auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sind,
nicht aufgrund des besonderen Ursprungs eines Weins zu dessen Konsum anregen,
auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten beruhen und
mit der Vorgehensweise der zuständigen Gesundheitsbehörden derjenigen Mitgliedstaaten vereinbar sind, in denen die Maßnahmen durchgeführt werden.