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Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Für den Prüfungsbereich Analyse und Behandlung bestehen folgende Vorgaben:
der Prüfling soll eine Arbeitsprobe anfertigen und währenddessen in einem situativen Fachgespräch Fragen beantworten sowie Arbeitsabläufe und Erzeugnisse erklären; das Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen;
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten, das situative Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten dauern.
Für den Prüfungsbereich rechtliche Grundlagen und Verfahren bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
rechtliche Grundlagen anzuwenden,
Trauben, Maische und Most zu verarbeiten,
Mengen zu ermitteln und berufsbezogene Berechnungen durchzuführen,
Gärprozesse einzuleiten,
Qualitätsstufen zuzuordnen und
Vorschriften der Lebensmittelhygiene zu beachten;
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Ermitteln einer Schönung anhand eines Vorversuchs,
Untersuchen und Beurteilen von Most,
Verkostungen vorzubereiten,
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten…
sensorische Prüfung und Beschreibung von Wein,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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