Art 40 Abs. 1 WGDer Inhaber des Wechsels ist nicht verpflichtet, die Zahlung vor Verfall anzunehmen.
Art 43 Abs. 1 WGDer Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Wechselverpflichteten bei Verfall des Wechsels Rückgriff nehmen, wenn der Wechsel nicht…
Art 53 WGverliert der Inhaber seine Rechte gegen die Indossanten, den Aussteller und alle anderen Wechselverpflichteten, mit Ausnahme des Annehmers.
Art 47 Abs. 4 WGDurch die Geltendmachung des Anspruchs gegen einen Wechselverpflichteten verliert der Inhaber nicht seine Rechte gegen die anderen Wechselverpflichteten, auch…
Art 44 Abs. 5 WGHat der Bezogene, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, seine Zahlungen eingestellt, oder ist eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen…