Art 22 Abs. 1 WGDer Aussteller kann in jedem Wechsel mit oder ohne Bestimmung einer Frist vorschreiben, daß der Wechsel zur Annahme vorgelegt werden muß.
Art 6 Abs. 2 ScheckGScheckgesetz
Der Scheck kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.
Art 11 Abs. 2 WGHat der Aussteller in den Wechsel die Worte "nicht an Order" oder einen gleichbedeutenden Vermerk aufgenommen, so kann der Wechsel nur in der Form und mit den…
Art 66 Abs. 2 Nr. 2 WGdaß die Annahme oder die Zahlung auch nicht auf eine andere Ausfertigung zu erlangen war.