Art 53 ScheckGScheckgesetz
Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen den Scheckverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache…
§ 212 Abs. 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Die Verjährung beginnt erneut, wenn
§ 213 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an…
§ 29 Abs. 3 SächsNRGSächsisches Nachbarrechtsgesetz
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung gelten entsprechend.
§ 205 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.