WG — InhaltsübersichtVierter Teil Geltungsbereich der GesetzeGesetzBundgeltende FassungArt 95 WGWechselgesetz · Vierter Teil Art 94Art 96 Das Recht des Ausstellungsortes bestimmt, ob der Inhaber eines gezogenen Wechsels die seiner Ausstellung zugrunde liegende Forderung erwirbt. Art 94Art 96