§ 3 Abs. 1 SchAusrVSchiffsausrüstungsverordnung
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist die zuständige Behörde für die Aufgaben aus den §§ 23, 29, 31 und 32 sowie im Fall von nautischen…
§ 5 Abs. 1 SeeAufgGGesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. Es hat die…
§ 1 Abs. 3 SeeEigensichVVerordnung zur Eigensicherung von Seeschiffen zur Abwehr äußerer Gefahren
Die Aufgaben des Bundes werden nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4b des Seeaufgabengesetzes durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (Bundesamt)…
§ 2 MForschGGesetz über die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung
Für Amtshandlungen auf Grund der nach § 1 erlassenen Rechtsverordnungen ist das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zuständig.
§ 79 Abs. 1 WindSeeGÜberwachung der Einrichtungen
Die Einrichtungen, ihre Errichtung und ihr Betrieb unterliegen der Überwachung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Die Generaldirektion…