§ 2a WindSeeG
Das Ausschreibungsvolumen nach Teil 3 beträgt Das genaue Ausschreibungsvolumen und die Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf Gebiete und Flächen regelt der Flächenentwicklungsplan nach § 5.
in den Jahren 2023 und 2024 jährlich zwischen 8 000 und 9 000 Megawatt,
in den Jahren 2025 und 2026 jährlich zwischen 2 500 und 5 000 Megawatt und
ab dem Jahr 2027 jährlich grundsätzlich 4 000 Megawatt.
Die zur Ausschreibung kommenden Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen, sollen grundsätzlich eine zu installierende Leistung von 500 bis 2 000 Megawatt erlauben.
Zentral voruntersuchte Flächen werden ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. August entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans und mit der in der Eignungsfeststellung nach § 12 Absatz 5 festgestellten zu installierenden Leistung ausgeschrieben.
Nicht zentral voruntersuchte Flächen werden ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. Juni entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans ausgeschrieben.