§ 20 Abs. 1 Nr. 5 WiPrPrüfVNiederschrift der Prüfungskommission
die Entscheidung der an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission über das Ergebnis der Modulprüfung.
§ 13 Abs. 3 WiPrPrüfVErgebnis der schriftlichen Prüfung; Ausschluss von der mündlichen Prüfung
(weggefallen)
§ 2 Abs. 7 WiPrPrüfVPrüfungskommission, Prüfungstermine
Die Prüfungskommission kann außerhalb der mündlichen Prüfung Entscheidungen auch im schriftlichen Verfahren treffen.
§ 16 Abs. 2 WiPrPrüfVBewertung der mündlichen Prüfung
Die Noten werden auf Vorschlag der jeweils prüfenden Person von den an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitgliedern der Prüfungskommission festgesetzt.
§ 7 Abs. 4 NRW-33314Verordnung über die Anerkennung als Schießstandsachverständige des Landes Nordrhein-Westfalen (Schießstandsachverständigen-AnerkennungsVO)
Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn sowohl die Klausur, die häusliche Arbeit als auch die mündliche Prüfung bestanden sind. Über das Bestehen der Prüfung…