§ 6 WiPrPrüfVVerkürzte Prüfung
Abweichend von § 5 Absatz 1 kann die Prüfung in verkürzter Form nach den §§ 8a, 13 bis 13b der Wirtschaftsprüferordnung abgelegt werden.
§ 28 Abs. 1 WiPrPrüfVVerkürzte Prüfung; Erlass von Prüfungsleistungen
Für die verkürzte Prüfung gilt § 6 entsprechend.
§ 25 Abs. 2 Nr. 7 WiPrPrüfVAntrag auf Zulassung zur Prüfung
gegebenenfalls eine Erklärung, dass die Prüfung in verkürzter Form (§ 28 Abs. 1) abgelegt werden soll;
§ 171 GenGGesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
§ 53a ist erstmals auf die Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2017 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.
§ 1 Abs. 1 Nr. 8 WiPrPrüfVAntrag auf Zulassung zur Prüfung
gegebenenfalls eine Erklärung darüber, ob die Prüfung in verkürzter Form (§ 6) abgelegt werden soll.