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Jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich oder elektronisch, soweit der Wahlvorstand gemäß § 1b Absatz 3 den elektronischen Zugang eröffnet hat, innerhalb einer Woche nach Auslegung des Wählerverzeichnisses Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen.
Die Entscheidung über den Einspruch ist dem Beschäftigten unverzüglich, spätestens einen Tag vor Beginn der Stimmabgabe schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich binnen sechs Arbeitstagen seit Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 2 Abs. 3) Einspruch gegen seine…
Die Wahlberechtigten können gegen das Wählerverzeichnis Einspruch beim Wahlvorstand einlegen. Der Einspruch ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach…
Jede oder jeder Angehörige der Dienststelle kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 2 Absatz 2)…
Jede Beschäftigte kann innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wählerinnenverzeichnisses bei dem Wahlvorstand Einspruch gegen die Richtigkeit…
den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur vor Ablauf von einer Woche seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand…
Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlvorstand, in Dienststellen innerhalb einer Woche nach dem Auslegen, in Lehrgängen bis zum Beginn der Wahlversammlung,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.