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Der Bezirkswahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben. § 6 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10 und 13 gilt entsprechend. Der Bezirkswahlvorstand bestimmt im Wahlausschreiben ferner den Tag oder die Tage der Stimmabgabe und weist darauf hin, dass die gemäß § 50 Absatz 3 Satz 3 LPVG nicht wählbaren Beschäftigten keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen dürfen.
Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben um die Angaben gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 4, 5 und 12; er weist darauf hin, dass Einsprüche bei ihm einzulegen sind und bestimmt ferner den Ort und die Tageszeit der Stimmabgabe.
Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben unverzüglich in der Dienststelle an geeigneter Stelle durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt. Er vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushangs. § 1b Absatz 1 gilt entsprechend.
Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Bezirkswahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden ist, fertigt der örtliche Wahlvorstand.
Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben in der Dienststelle an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen durch…
Der Wahlvorstand erlässt spätestens acht Wochen vor dem maßgeblichen Zeitpunkt ein Wahlausschreiben. Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu…
Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder einen Abdruck dieser Verordnung, der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz und des Wahlausschreibens vom Tage…
Der Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben und den Text dieser Rechtsverordnung am Tag seines Erlasses an geeigneter Stelle in der Dienststelle durch Aushang…
Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Bezirkswahlvorstands und die dienstliche Anschrift seines Vorsitzenden durch Aushang bis zum…
Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlausschreiben am Tag seines Erlasses bis zum Abschluss der Wahl der Vorschlagsliste bekannt (§ 3 Absatz 3).
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.